Unsere AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ARTec & Rail Transport Ges.m.b.H

Fassung vom 7. August 2023


1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und für alle Transport-und sonstige Dienstleistungen der ARTec & Rail Transport Ges.m.b.H (nachfolgend kurz „ARTec“), auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (Auftraggeberin) gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der ARTec.

1.2 Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren.

1.3 Im Fall von widersprüchlichen Regelungen gehen alle Bedingungen im Angebot der ARTec sowie im Falle eines gesondert abgeschlossenen schriftlichen Vertrages dessen Bestimmungen diesen AGB vor.

2. Anzuwendende Bestimmungen

2.1 Ergänzend zu diesen AGB finden im Zusammenhang mit den von der ARTec zu erbringenden Leistungen überdies nachfolgende Bestimmungen Anwendung:

a) Im Zusammenhang mit der Verwendung von Eisenbahnwagen gilt der „Allgemeine Vertrag über die Verwendung von Güterwagen (AVV). Stellt die Auftraggeberin Eisenbahnwagen, deren Halter nicht dem AVV beigetreten ist, so übernimmt die Auftraggeberin unbeschadet ihrer sonstigen Verpflichtungen die Pflichten und Haftungen wie ein Halter im Sinne des AVV.

b) Die von der ARTec zu übernehmenden Wagen müssen stets einer sachverständigen Instandhaltungsstelle (zertifizierte Stelle) im Sinne der RL 2004/49/EG in der jeweils gültigen Fassung zugeordnet sein. Sie haben dem AVV zu entsprechen und die Revisionsfrist darf nicht abgelaufen sein. Auf Verlangen der ARTec muss die Auftraggeberin einen entsprechenden Nachweis erbringen können. Stellt die Auftraggeberin einen Wagen, welcher nicht einer zertifizierten Stelle zugewiesen ist, so ist die ARTec berechtigt, diesen Wagen vom Transport auszuschließen und damit verbundene Kosten der Auftraggeberin in Rechnung zu stellen. Des Weiteren gelten die allgemeinen Bestimmungen des COTIF, einschließlich CIM, RID, CUVd) Im Falle von Widersprüchen haben die AGB der ARTec jeweils Vorrang.

3. Angebote und Bestellung / Auftragserteilung

3.1 Angebote der ARTec sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot keine ausdrückliche Bindungsfrist angegeben ist. Sie gelten auf Grund der zum Abgabezeitpunk gültigen Lohn-und Materialkosten sowie Wechselkurse. Angebote und Projektunterlagen der ARTec sind deren geistiges Eigentum und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der ARTec Dritten nicht zugänglich gemacht werden und können von der ARTec jederzeit zurückverlangt werden.

3.2 Eine Bestellung gilt erst mit Versenden einer nachweislich schriftlichen Auftragsbestätigung durch die ARTec als angenommen. Wird in der Bestellung keine Rechnungsadresse angeführt, gilt der gesellschaftsrechtliche Sitz der Auftraggeberin als solche.

3.3 Zusagen oder Nebenabreden von Mitarbeitern der ARTec oder ihren Erfüllungsgehilfen sowie Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind nur dann gültig, wenn sie von einem vertretungsbefugten Organ der ARTec nachweislich schriftlich bestätigt worden sind.

4. Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise werden bei Leistungsbestellung zwischen der ARTec und der Auftraggeberin schriftlich vereinbart.

4.2 Die angebotenen Preise der ARTec setzen eine ungehinderte Befahrbarkeit der von der ARTec kalkulierten Route voraus. Ist dies nicht der Fall, wird der Preis von der ARTec neu kalkuliert und der Auftraggeberin neu angeboten.

4.3 Die Preise verstehen sich in EUR, zuzüglich der jeweils gesetzlich abzuführenden Steuern.

4.4 Rechnungen sind unverzüglich bei Fälligkeit gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen und ohne Abzug auf das nachgenannte Konto der ARTec zu bezahlen: ARTec & Rail Transport Ges.m.b.H, Bank: Bawag AT77 1400 0050 1034 5598 BAWAATWW

4.5 Alle Forderungen der ARTec werden unabhängig von anderslautenden Vereinbarungen sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder der ARTec Umstände bekannt werden, die nach Ansicht der ARTec geeignet sind, die Kreditwürdigkeit der Auftraggeberin zu mindern. Die ARTec ist in diesem Fall auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Frist vom Vertrag zurück zu treten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.

4.6 Der Verzugszinssatz liegt bei 9,20 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Darüber hinaus ist die ARTec berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Die ARTec ist berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

4.7 Die ARTec ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten der Auftraggeberin einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

5. Erfüllungsgehilfen

5.1 Die ARTec ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen einzusetzen, insbesondere die Durchführung der Beförderung ganz oder teilweise einem oder mehreren ausführenden Beförderern zu übertragen. Die wird bei der Auswahl der von ihr beauftragten Unternehmen die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers / Frachtführers walten lassen.

6. Nicht inkludierte Leistungen

6.1 Soweit nicht ausdrücklich als Leistungsbestandteil schriftlich ausgewiesen, sind folgende Leistungen nie Bestandteil der ARTec Angebote:

6.2 Nicht im Angebot abgedeckte Zusatzleistungen wird die ARTec nach Maßgabe freier Kapazitäten erbringen. Als Preise für Eigenleistungen verrechnet die ARTec pro zusätzlich notwendiger Lokführerstunde den im Vertrag festgelegten Stundensatz und pro zusätzlich notwendigen administrativer Leistungen einen um 10 Euro vom vertraglichen Stundensatz ermäßigten Tarif (netto) pro Stunde. Die kleinste Verrechnungseinheit beträgt eine angefangene halbe Stunde.

7. Frachtbrief, Transportdokumente

7.1 Die Auftraggeberin ist verpflichtet, einen Frachtbrief sowie alle notwendigen Transportdokumente zu erstellen und die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. Die Auftraggeberin haftet für unrichtige oder unvollständige Eintragungen im Frachtbrief bzw. Angaben in Transportaufträgen und Begleitpapieren bzw. Transportdokumenten.

8. Mängelprüfung

8.1 Die Auftraggeberin (bzw. der ihr zuzurechnende Absender/Verlader/Terminalbetreiber oder jeder Dritte, der für die Auftraggeberin oder Empfänger handelt) muss vor der Beladung das Transport-mittel auf erkennbare Mängel, Sauberkeit und Eignung für das betreffende Frachtgut hin überprüfen und allfällige Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 12 Stunden gegenüber der ARTec schriftlich anzeigen, widrigenfalls das Transportmittel als mängelfrei von der Auftraggeberin als übernommen gilt. Die Beladung gilt ebenfalls als Genehmigung und Anerkenntnis der Mangelfreiheit des Transportmittels. Die Auftraggeberin haftet für Schäden an allen Transportmitteln, die durch sie oder sonst ihr zuzurechnenden Dritten verursacht werden.

9. Be- und Entladung, Ladungssicherung

9.1 Die Auftraggeberin hat eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Be- und Entladung des Frachtgutes ordnungsgemäß durchgeführt wird. Schäden, die auf Umstände während der Beoder Entladung zurückzuführen sind, fallen ausschließlich in die Haftungssphäre der Auftraggeberin. Wird die Be- und Entladung im Einzelfall durch einen Gehilfen von der ARTec tatsächlich durchgeführt, so ist dieser als Erfüllungsgehilfe der Auftraggeberin anzusehen. Die Verantwortung für die Be- und Entladung liegt ausnahmslos immer bei der Auftraggeberin.

9.2 Die Auftraggeberin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß (transportgerecht) gesichert ist und die Stauung / Sicherung den gesetzlichen Vorschriften bzw. den einschlägigen Normen zur Ladungssicherung entspricht. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich der Auftraggeberin, auch dann, wenn die Ware durch die ARTec verladen worden ist.

9.3 Die Auftraggeberin sichert zu, dass die Verpackung und Ladeeinheitensicherung transportgerecht erfolgt.

10. Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin

10.1 Die Auftraggeberin hat dafür zu sorgen, dass der ARTec auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, und der ARTec von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Gleiches gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch die ARTec bekannt werden.

10.2 Die Auftraggeberin hat insbesondere dafür zu sorgen:

10.3 Kommt die Auftraggeberin diesen Pflichten nicht nach, behält sich die ARTec das Recht vor, den Auftrag nicht durchzuführen. Die ARTec übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Schäden / Kosten, die der Auftraggeberin durch die Nichtdurchführung des Auftrages entstehen.

10.4 Werden auf Grund von Umständen, die die Auftraggeberin zu vertreten hat, zusätzliche Leistungen notwendig, die nicht vom Angebot umfasst sind bzw. entstehen der ARTec Zusatzkosten, die die Auftraggeberin zu vertreten hat, wird ARTec diese Kosten weiter verrechnen bzw. Eigenleistungen zu den Leistungspreisen gemäß Pkt. 6.2 zusätzlich in Rechnung stellen.

11. Informationspflicht, Warnpflicht

11.1 Die Auftraggeberin hat der ARTec in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlichrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz und der Innehabung des Gutes verbunden sind. Die Auftraggeberin trifft darüber hinaus eine Warnpflicht hinsichtlich besonderer Eigenschaften des Frachtgutes. Die Auftraggeberin hat daher unter anderem gesondert schriftlich bekanntzugeben, wenn der Wert der Ware 17 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm überschreitet, es sich um Gefahrgut oder Abfall handelt, eine besondere Diebstahlsgefahr mit dem Frachtgut verbunden ist und dergleichen. Für alle Folgen der Unterlassung haftet die Auftraggeberin gegenüber der ARTec im vollen Umfang.

12. Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht

12.1 ARTec hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihr aus allen Verrichtungen gegen die Auftraggeberin zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.

12.2 Soweit das in Pkt. 12.1 genannte Pfand-oder Zurückbehaltungsrecht Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand-oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfasst, die der Auftraggeberin gehören. Die ARTec darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung der ARTec gefährdet.

13. Stornierung, Entfall der Leistung, Verspätungen

13.1 Unterbleibt die Leistungserbringung durch Umstände, die die Auftraggeberin zu vertreten hat, ist die ARTec berechtigt, pauschale Stornierungskosten (gemäß Punkt 13.2) in Rechnung zu stellen (Wahlrecht für ARTec).

13.2 Die pauschalen Stornierungskosten für Ab- oder Umbestellungen sind abhängig von der Auftraggeberin eingehaltenen Verständigungsfrist und vom Angebotspreis der vereinbarten Leistung:

13.3 Die Verrechnung unserer Leistungen richtet sich grundsätzlich nach dem KV für Eisenbahnunternehmen in Österreich, kurz „EU-KV“. Demnach sind Fahrgastfahrten und sonstige Teilzeiten als Arbeitszeit ohne Abschlag zu verrechnen. Diese Kosten stellen auch wir in Rechnung. Unsere Mitarbeiter beginnen daher die Arbeitszeit an ihrem Stammbahnhof und beenden die Arbeitszeit auch dort.

13.4 Aus Kostengründen - um die Arbeitszeit nicht durch überlange Wegzeiten zu verlängern - benützen unsere Mitarbeiter ggf. Taxis um entlegene Bahnhofteile zu erreichen.

13.5 Bedingen Zugverspätungen Wartezeiten des Tfzf-Personals, so werden diese Zeiten als Arbeitszeit gerechnet. Die Wartezeit zählt nicht zur Fahrzeit, sofern die Wartezeit nicht auf einem Triebfahrzeug verbracht wird. Bei absehbaren Wartezeiten ab 3 Stunden ist von der Auftraggeberin oder von der ARTec ein Hotelzimmer für das Personal zur Verfügung zu stellen.

13.6 Ist aufgrund einer Zugverspätung - im Widerspruch zur Planung - eine Rückkehr des Personals zum jeweiligen Stammbahnhof am selben Tage nicht mehr möglich, so verrechnen wir - wenn dies nicht einer geplanten Folgeleistung für einen anderen Auftrag und der gesetzlichen Ruhezeit entgegen steht - für die erzwungene Auswärtsruhe 50% der im Hotel verbrachten Auswärtszeit als Arbeitszeit.

13.7. Rechnungseinsprüche sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der ARTec- Rechnung über die Mailadresse buchhaltung@a-r-t.gmbh geltend zu machen.

14. Aufrechnungsverbot

14.1 Eine Aufrechnung gegen Ansprüche mit Gegenanforderungen der Auftraggeberin, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind Gegenforderungen, welche von der ARTec ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt sind.

15. Lieferfristen

15.1 Die Lieferfristen für die Güterbeförderung ergeben sich aus Art. 16 CIM, auch wenn die konkrete Beförderung nicht dem Anwendungsbereich der CIM unterliegen sollte. Die in dieser Bestimmung festgelegten Lieferfristen beginnen mit der Annahme des Gutes. Sie ruhen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Lieferfristen verlängern sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschuldendes Beförderers verursacht wird. Würde die Lieferfrist zu einem Zeitpunkt außerhalb der für die Ablieferungsstelle geltenden Betriebszeiten/Umschlagszeiten des Bestimmungsbahnhofsenden, so endet sie mit der vereinbarten bzw. für die Ablieferstelle geltenden nächstfolgenden Betriebszeiten, Umschlagszeiten. Von Art. 16 CIM abweichende Lieferfristen können nur dadurch wirksam vereinbart werden, dass sie in den Frachtbrief eingetragen werden und dieser Frachtbrief vom Auftraggeber und ARTec firmenmäßig unterfertigt wurde. Dem Auftraggeber mitgeteilte bzw. übersendete Fahrpläne und Beförderungspläne und Zugplanungen sind keine Lieferfristvereinbarungen, sondern nur ungefähre betriebliche Richtwerte. Eine Überschreitung dieser Richtwerte ohne gleichzeitige Überschreitung der in Art. 16 CIM festgelegten Fristen kann keine wie immer geartete Haftung von ARTec auslösen

16. Haftung

16.1 Soweit zwingend gesetzliche Vorschriften (wie die CIM-COTIF) die Haftung bestimmen, gelten diese Vorschriften (Sondervorschriften des Frachtrechtes) in der jeweils gültigen Fassung. Sonst haftet ARTec ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Haftungsbestimmungen:

16.2 Die ARTec, seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden und vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Verletzungen der übernommenen Verpflichtungen.

16.3 Die ARTec haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die Auftraggeberin.

16.4 Ebenso ist die Haftung für Ereignisse höherer Gewalt sowie für von der ARTec nicht beeinflussbare Ereignisse ausgeschlossen.

16.5 Jeder Schadenersatzanspruch gegen die ARTec kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem die anspruchsberechtigte(n) Person(en) von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär-)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend längere Verjährungsfristen vorgesehen sind.

16.6 Die Auftraggeberin haftet (auch gegenüber Dritten, z. B. Verladern) für die Einhaltung der Gewichtslimits gem. Lastgrenztafel und Verladevorschriften der eingesetzten Wagen sowie für Schäden, die während des Einsatzes durch unsachgemäße Be- oder Entladung entstehen. Dies beinhaltet auch Folgeschäden/-kosten aus dem Zugumlauf bei Behandlung von Schadwagen.

17. Rücktritt

17.1 Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittsrechte sind die Vertragsparteien berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn:

18. Geheimhaltung

18.1 Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne, Präsentationen oder sonstige Bestellunterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der ARTec nicht vervielfältigt, an Dritte weitergegeben oder zugänglich gemacht werden und können jederzeit zurückverlangt werden. Diese Behelfe dürfen lediglich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Widrigenfalls wird ein pauschalierter Schadenersatz pro Vorfall in Höhe von EUR 10.000,00 fällig.

19. Datenschutz

19.1 Personenbezogene Daten des Kunden werden zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses innerhalb der ARTec Ges.m.b.H. verwendet und gegebenenfalls zu diesem Zweck auch an Subunternehmer weitergegeben. Der Kunde erteilt darüber hinaus seine Zustimmung, dass die von ihm bekanntgegebenen Daten auch zu Marketingzwecken verwendet werden dürfen. Die Zustimmung zur Verwendung zu Marketingzwecken kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief an ARTec Ges.m.b.H., Resselgasse 1, 2201 Gerasdorf bei Wien, widerrufen.

19.2 Unsere Cookie-Policy finden Sie gesondert unter dem Link www.a-r-t.gmbh/cookie-policy.php.

20. Rechtsnachfolger

20.1 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich dieser Überbindungsverpflichtung sind allfälligen Rechtsnachfolgern ausdrücklich zu überbinden. 20.2 Die Auftraggeberin ist verpflichtet vor Eintritt der Rechtsnachfolge diese der ARTec schriftlich anzuzeigen.

21. Gerichtsstand und anwendbares Recht

21.1 Für alle Streitigkeiten aus der zwischen der ARTec und der Auftraggeberin abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, einschließlich der Streitigkeiten über das Zustandekommen der Rechtsgeschäfte, wird ausdrücklich die Zuständigkeit des am Sitz der ARTec sachlich zuständigen ordentlichen Gerichts, dem Landesgericht Korneuburg, vereinbart

21.2 Zwischen der ARTec und der Auftraggeberin wird ausdrücklich die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des UN Kaufrechts vereinbart.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Mündliche Vereinbarungen über Haupt-oder Nebenleistungspflichten werden für die ARTec erst nach schriftlicher Bestätigung durch ein vertretungsbefugtes Organ der ARTec verbindlich, und eine von einer schriftlichen Vereinbarung abweichende tatsächliche Übung begründet keine über den Einzelfall hinausgehende Erweiterung zukünftiger Leistungsverpflichtungen. Alle Änderungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für das Abgehen des Schriftformerfordernisses.

22.2 Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insb. Name, Adresse, Telefonund Telefaxnummern, E-Mailadressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, Liefertermine etc.) werden von der ARTec elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Die Auftraggeberin erklärt dazu ihr ausdrückliches Einverständnis.

22.3 Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung aller übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame, die der unwirksamen nach Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.